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Neue Vorschriften für gewerbliche Automatenaufsteller sowie für Betriebsinhaber von Gaststätten

Gewerbliche Automatenaufsteller (gegebenenfalls auch Gastwirte)
Der gewerbliche Automatenaufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigt wie bisher eine Erlaubnis und eine schriftliche Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts, die bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 33c GewO) beantragt werden können. Neu ist, dass die Aufstellung der vorgenannten Spielgeräte in Gaststätten ab dem 01.07.2021 nach § 12a des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier angezeigt werden muss. Anzeigepflichtig ist der gewerbliche Automatenaufsteller und gegebenenfalls auch der Gastwirt, wenn er eigene (selbst angeschaffte) Geräte aufstellt oder wenn er vom Automatenaufsteller maßgebend an Gewinn und Verlust beteiligt wird, so dass er wirtschaftlich als Mitunternehmer erscheint. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 12a LGlüG kann von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 26 LGlüG).

Gaststätten
Betriebsinhaber von Gaststätten, in denen berechtigt Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, sind nach § 12 Abs. 3 LGlüG zur Teilnahme am spielformübergreifenden, bundesweiten Spielersperrsystem nach § 8 i. V. m. § 23 GlüStV 2021 verpflichtet. Das bedeutet, dass bei jeder spielwilligen Person vor der ersten Spielteilnahme während eines Aufenthalts in der Gaststätte durch einen Abgleich der Identität der spielwilligen Person mit den bundesweiten Spielersperrsystem festzustellen ist, ob für die spielwillige Person eine Fremd- oder Selbstsperre eingetragen ist. Zu diesem Zweck ist die spielwillige Person durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren. Da das bundesweite Spielersperrsystem nach § 23 GlüStV 2021 u. a. für Gaststätten neu aufgebaut werden muss, sind die Betriebsinhaber von Gaststätten nach der Übergangsregelung in § 17 Abs. 7 Satz 3 LGlüG von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit, bis der Betrieb des bundesweiten Spielersperrsystems aufgenommen wird. Für etwaige Rückfragen wird die Kontaktaufnahme mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier unter der Telefonnummer 0651/9494-825 empfohlen.

Kontakt

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Bahnhofstraße 31
55606 Kirn
Telefon: 06752 135-0
E-Mail: verwaltung(at)kirner-land.de