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Straßenreinigung und Beseitigung von Überwuchs

Nach den jeweiligen Satzungen der einzelnen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kirner Land über die Reinigung öffentlicher Straßen sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke innerhalb der Ortslage verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzende Straße und den Gehweg zu reinigen. Zu den satzungsgemäßen Verpflichtungen gehört auch das Reinigen der Regenrinnen, insbesondere auch wegen des Unkrautbewuchses. Hecken, Sträucher, Äste, die in öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen sind unverzüglich zurückzuschneiden.

Verstöße gegen die Satzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeld geahndet werden können.

Wichtige Information: Grundsätzlich sollte der radikale Rückschnitt in der vegetationslosen Zeit erfolgen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und deren Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Deshalb bitten wir darauf zu achten, in dem genannten Zeitraum nur das Notwendige abzuschneiden. Ein Formschnitt ist erlaubt.

Wir bitten um Beachtung!

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land

Kontakt

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Bahnhofstraße 31
55606 Kirn
Telefon: 06752 135-0
E-Mail: verwaltung(at)kirner-land.de