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Feuerwehrgebührensatzung der Verbandsgemeinde Kirner Land

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 24.06.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Kirner Land

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirner Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Grundsatz

Die Verbandsgemeinde Kirner Land unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

§ 2
Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.

§ 3
Entgeltliche Leistungen

  1. Die Verbandsgemeinde Kirner Land kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.
  2. Sie erhebt Kostenersatz für die in § 33 LBKG aufgeführten Leistungen.
  3. Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
    1) überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
    2) die Zurverfügungstellung von Brandsicherheits- und Sanitätswachen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 33 LBKG.
  4. Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 36 Abs. 10 LBKG).

§ 4
Schuldner

  1. Kostenersatzpflichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 33 Satz 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.
  2. Gebührenpflichtiger im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.
  3. Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

  1. Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den Pauschalsätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses sowie nach Einsatzdauer und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet.
  2. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Die Festsetzung des Kostenersatzes bzw. der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte je angefangene 15 Minuten berechnet.
  3. Die Kostenerstattungssätze und die Gebühren setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
    1) den Stundensätzen für das eingesetzte Personal (Nr. 1 der Anlage)
    2) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 der Anlage),
  4. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, notwendiger Einsatz fremder technischer Geräte oder Fahrzeuge), so sind diese Kosten zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze zu erstatten.
  5. Die Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, für verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung, für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers und die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung werden zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 festgelegten Kostenerstattungssätze in tatsächlicher Höhe berechnet.
  6. Für die bei Kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Alkalipatoren, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 % insbesondere für Lagerhaltung und Verwaltungskosten, berechnet.
  7. Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in tatsächlicher Höhe berechnet.

§ 6
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

  1. Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und/oder Dienstleistung.
  2. Der Kostenersatz wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
  3. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Hilde- und/oder Dienstleistung.
  4. Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Kirner Land ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7
Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Kirner Land nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8
In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2021 in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Satzungen vom 20.10.2006 (Stadt Kirn) und die Satzung vom 23.01.2004 (VG Kirn-Land) außer Kraft.

Kirn, den 24.06.2021

gez.
Thomas Jung
Bürgermeister                    (Siegel)                                 

 

Anlage 1 und Teil dieser Satzung.

Anlage 1

zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 24.06.2021

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1

Personal

 

1.1

Je freiwilliger Feuerwehrangehöriger (m/w/d)

38,80 €

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

25,00 €

 

 

 

2

Fahrzeuge

 

2.1

Löschfahrzeuge

 

2.1.1

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10)

123,00 €

2.1.2

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20)

128,00 €

2.1.3

Löschgruppenfahrzeug (LF 16/TS)

113,00 €

2.1.4

Löschgruppenfahrzeug (LF 8)

110,00 €

2.1.5

Mittlere Löschfahrzeug (MLF)

Staffellöschfahrzeug (StLF)

113,00 €

2.1.6

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

Kleinlöschfahrzeug (KLF)

105,00 €

 

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF-W)

110,00 €

2.1.7

Tanklöschfahrzeug (TLF 8)

113,00 €

2.1.8

Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50)

123,00 €

2.2

Sonderfahrzeuge

 

2.2.1

Einsatzleitwagen (ELW 1)

85,00 €

2.2.2

Kommandowagen (KdoW)

50,00 €

2.2.3

Mehrzweckfahrzeug (MZF)

Mannschaftstransportwagen (MTW/MTW-P)

80,00 €

2.2.4

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

65,00 €

2.2.5

Drehleiter Automatikbetrieb mit Korb

(DLA(K) 23/12 GL-T CS)

150,00 €

2.2.6

Sonstige Fahrzeuge und Anhänger (z.B. Anhänger mit Schmutzwasserpumpe, Rettungsboot)

40,00 €

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörden den Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Bahnhofstraße 31 in 55606 Kirn, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Bahnhofstraße 31
55606 Kirn
Telefon: 06752 135-0
E-Mail: verwaltung(at)kirner-land.de