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Festsetzung der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Landwirtschaftskammerbeitrag und Kirchensteuer für das Jahr 2022 für die Gemeinden der Verbandsgemeinde Kirner Land

Öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Landwirtschaftskammerbeitrag und Kirchensteuer durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen der Gemeinden der Verbandsgemeinde Kirner Land, die im Jahr 2022 die gleichen Grundbesitzabgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Bescheid veranlagten Betrag festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei den o. g. Grundbesitzabgaben nur die Abgabenpflichtigen einen Steuerbescheid erhalten, bei denen eine Änderung in den Erhebungsgrundlagen vorgenommen wird. Für all diejenigen, bei denen keine Änderung erfolgt, gilt der letzte Steuer- bzw. Abgabenbescheid so lange weiter bis eine Änderung eintritt.

Die Abgabenpflichtigen haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die genannten Steuern und Abgaben unter Zugrundelegung der zuletzt ergangenen Bescheide zu entrichten. Die Fälligkeitstermine sind:

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.;  bei Jahresfälligkeit der 01.07.

Konten der Verbandsgemeindekasse:

InstitutIBANBIC
Sparkasse Rhein-NaheDE94 5605 0180 0002 0014 77MALADE51KRE
KSK Birkenfeld DE12 5625 0030 0000 4100 04BILADE55XXX
Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eGDE95 5609 0000 0001 0858 51GENODE51KRE

Bei den Abgabepflichtigen, die eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, werden die Raten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirn, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn, einzulegen.

Hinweise:
Die Schriftform wird nicht gewahrt durch Übermittlung einer einfachen E-Mail, da kein Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet ist. Es bedarf vielmehr eines Schriftstückes mit eigenhändiger Unterschrift.

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.

 

Kirn, 11.02.2022

Thomas Jung,
Bürgermeister

Kontakt

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Bahnhofstraße 31
55606 Kirn
Telefon: 06752 135-0
E-Mail: verwaltung(at)kirner-land.de