Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Freiherr-vom-Stein-Straße“
Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung unter Beachtung des § 22 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat Kirn in der Sitzung am 08.10.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Freiherr-vom-Stein-Straße“ beschlossen.
In der Sitzung am 10.03.2022 wurde vom Stadtrat Kirn die Offenlage und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf mit Planzeichnung liegt gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, auf die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, und zwar vom 28.03.2022 bis einschließlich 11.05.2022, jeweils montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirn-Land, 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31, Zimmer 17, aus.
Während dieser Zeit können von jedermann Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.