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Schwarzerden: Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Schodenacker“

Öffentliche Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) , in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Ortsgemeinde Schwarzerden in seiner Sitzung am 13.12.2021 die Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet "Schodenacker“, als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes- und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung erfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Schwarzerden; Flur 3, Flurst.-Nrn. 14, 15, 16, 17 tlw., 18, 19/4, 240, 241, 242, 243, 244, 246, 247, 248, 249/1, 249/2, 250/1, 252, 253, 255.

Schwarzerden, den 08.02.2022

Iris Rosinus,
Beigeordnete

Kontakt

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land
Bahnhofstraße 31
55606 Kirn
Telefon: 06752 135-0
E-Mail: verwaltung(at)kirner-land.de