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Bekanntmachung der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsge-meinde Königsau am 23. Juli 2023.

I.

Das Wählerverzeichnis der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 03.07.2023, bis Freitag, den 07.07.2023, während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

 

II.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 02.07.2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 07.07.2023, Einwendungen erheben.

 

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

 

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

 

V.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

 

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

www.kirner-land.de

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

wahlen@kirner-land.de

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltungbeantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Kirn, 16.06.2023

Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land

 

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