Genehmigungsfreie Bauvorhaben
In § 62 LBauO hat der Landesgesetzgeber eine abschließende Aufzählung von Bauvorhaben vorgenommen, für welche keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Beispiele:
- Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten,
- freistehende land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 70 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe, die nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
- Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe,
- Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen,
- Gartenlauben in Dauerkleingärten,
- Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) bis 50 m² Grundfläche außer im Außenbereich - die unmittelbar oder in einem Abstand bis zu 3 m an einer Grundstücksgrenze errichtet werden und folgende Maße nicht überschreiten: Wandlänge entlang der Grenze = 12 m, Wandhöhe an der Grenze = 3,20 m, Firsthöhe bei einem Giebel an der Grenze, Dachneigung bei der Traufe an der Grenze = 45°
- Zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 cbm umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich.
Eine vollzählige Aufstellung enthält § 62 Landesbauordnung. Diese Aufzählung erfolgt unbeschadet einer nach anderen vorschriftenerforderlichen Genehmigung (zum Beispiel Festsetzungen eines Bebauungsplans, andere Vorschriften der Landesbauordnung oder verkehrsrechtliche Bestimmungen).
Nähere Auskunft erhalten Sie von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Kontakt
Sascha Siegel
stellv. Fachbereichsleitung Bauen - Verwaltung,
Bauanträge,
Bauleitplanung
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