Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag
Wichtige Informationen und FAQ
In Rheinland-Pfalz sind Gemeinden gesetzlich verpflichtet, Beiträge für den Straßenausbau zu erheben. Diese Pflicht basiert auf dem Kommunalabgabengesetz (§§7, 10a KAG) und wird durch die jeweilige Satzung der Gemeinde umgesetzt. Bisher wurden die Eigentümer der Grundstücke, die direkt an der ausgebauten Straße (Verkehrsanlage) liegen, zur Zahlung eines Einmalbeitrags herangezogen. Seit einer Gesetzesänderungen des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 2020 müssen jedoch alle Gemeinden spätestens ab dem 1. Januar 2024 auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge umstellen. Die Beitragserhebung in Form von einmaligen Straßenausbaubeiträgen ist grundsätzlich abgeschafft.
Da die Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge viele Fragen aufwirft, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie in einem übersichtlichen FAQ zusammengestellt.
1. Was sind die Unterschiede zwischen Einmalbeitrag und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen?
Die wesentlichen Unterschiede haben wir Ihnen nachfolgend kurz dargestellt:
Einmalbeitrag | Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag |
Beitrag wird für den Ausbau einer einzelnen öffentlichen Straße (Verkehrsanlage) erhoben. | Beitrag wird für sämtliche Ausbaumaßnahmen innerhalb des gesamten Straßennetzes einer Abrechnungseinheit erhoben. |
Nur Anlieger der betroffenen Straße müssen zahlen. | Beitrag ist von allen Anliegern des gesamten Straßennetzes einer Abrechnungseinheit zu zahlen. |
Hohe Einmalzahlungen | Geringere, regelmäßigere Zahlungen |
Beitrag ist in großen zeitlichen Abständen (meist 20 Jahre und länger) zu zahlen. | Beitrag ist immer dann zu zahlen, wenn eine öffentliche Verkehrsanlage innerhalb der Abrechnungseinheit ausgebaut wird. (jährlich oder meist seltener) |
Anlieger an klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen) zahlen nur für Nebenanlagen (z.B. Gehwege). | Keine Unterscheidung zwischen Anliegern an klassifizierten Straßen oder Gemeindestraßen. |
2. Was ist eine Abrechnungseinheit?
Eine Abrechnungseinheit ist ein abgrenzbares, räumlich zusammenhängendes Gebiet, in dem mehrere Straßen zusammengefasst werden – in der Verbandsgemeinde Kirner Land oft die ganze Gemeinde, da sie meist zusammenhängend bebaut sind.
Alle Anlieger dieser zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen teilen sich die Kosten – egal welche Straße innerhalb der Einheit ausgebaut wird.
In der Verbandsgemeinde Kirner Land wurden fast alle Ortsgemeinden in einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.
Ausnahmen:
Hochstetten-Dhaun: 6 Abrechnungseinheiten
Simmertal: 3 Abrechnungseinheiten
Kirn: 7 Abrechnungseinheiten
Hennweiler und Limbach: Hier wurde die Satzung noch nicht beschlossen (keine Ausbaumaßnahmen geplant) und daher auch noch keine Abrechnungseinheit(en) gebildet.
Die Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten und die entsprechenden Lagepläne sind Bestandteil der Satzungen, die entsprechend der betreffenden Ortsgemeinde zugeordnet auf unserer Homepage zu finden sind.
3. Wofür werden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben?
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag finanziert keine neuen Straßen und ist auch keine zusätzliche Abgabe, er stellt lediglich eine andere Form der Kostenverteilung dar. Es sind im Vergleich zum bisherigen Einmalbeitrag weiterhin nur Maßnahmen beitragsfähig, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) dienen.
Reine Unterhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sind weiterhin nicht beitragspflichtig und gehen voll zu Lasten der Ortsgemeinde.
Die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen (z.B. in Neubaugebieten) werden über andere Beiträge (Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch) abgerechnet.
4. Wie ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag zu zahlen?
Am Ende eines Jahres wird anhand der eingegangen Rechnungen festgestellt, welche Ausbaukosten in einer Abrechnungseinheit angefallen sind. Daraus wird der Beitrag berechnet, der frühestens im Folgejahr mit einem Bescheid erhoben wird.
Vorausleistungen können seitens der Ortsgemeinden nicht erhoben werden.
5. Ist die Höhe des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages jedes Jahr gleich?
Nein! Die Beitragshöhe errechnet sich je nach:
- Höhe der tatsächlichen Ausbaukosten im jeweiligen Jahr
- Änderungen der beitragspflichtigen Grundstücke (z.B. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen, Verschonungsende von Grundstücken).
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag ist immer investitionsbezogen, d.h. er wird nur erhoben, wenn auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen erfolgt sind. Wenn keine Ausbaumaßnahmen erfolgt sind, wird auch kein Straßenausbaubeitrag erhoben.
6. Wie wird der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für mein Grundstück ermittelt?
Der Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche ergibt sich aus:
- Gesamtkosten der Maßnahme(n) minus Gemeindeanteil (§5 der jeweiligen WKB-Satzung) geteilt durch die Summe aller beitragspflichtigen Grundstücksflächen
Ihr Anteil ergibt sich aus:
- Beitragssatz x Ihre beitragspflichtige Grundstücksfläche
7. Wie wird die beitragspflichtige/gewichtete Fläche für mein Grundstück ermittelt?
Grundsätzlich wird die gesamte Grundstücksfläche der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Die Rechtsprechung verlangt eine Gewichtung der Grundstücksfläche:
- Vollgeschosszuschlag = zulässige mehrgeschossige Bebauung führt zu einer höheren Gewichtung (Zahl der baurechtlich zulässigen Vollgeschosse ist ausschlaggebend)
- Art-Zuschlag = gewerbliche Nutzung führt zu einer höheren Gewichtung (berücksichtigt wird, ob das Grundstücke ganz oder teilweise gewerblich genutzt wird)
8. Was ist die Tiefenbegrenzung?
Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, greift je nach Grundstück eine Tiefenbegrenzung (gemäß §6 Abs. 2 Nr. 2 der jeweiligen WKB-Satzung):
- Bei beitragspflichtigen Grundstücken im Innenbereich wird die Tiefe auf 40m (gemessen ab der Verkehrsanlage) begrenzt (Tiefenbegrenzungslinie ist gerade und parallel zur Verkehrsanlage)
- Ist für den hinter dieser Linie liegenden Grundstücksteil eine Hinterbebauung in zweiter Reihe möglich, verschiebt sich die Linie auf 80m
- Ist das Grundstück hinter der Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich bebaut, verschiebt sich die Linie bis zu hinteren Grenze der Bebauung
9. Was ist der Art-Zuschlag?
Gewerblich genutzte Grundstücke verursachen meist mehr Verkehr. Deshalb wird ein Zuschlag berechnet:
- 20% für ausschließlich gewerblich, industriell oder ähnlich genutzte Grundstücke (gilt in Gewerbegebieten immer)
- 10% für teilweise gewerblich, industriell oder ähnlich genutzte Grundstücke
Das betrifft zum Beispiel auch Grundstücke, die Büro-, Behandlungs-, Kanzleiräume oder ähnlich genutzte Räume beherbergen.
10. Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein! Die Gemeinde übernimmt einen festgelegten Anteil, den sogenannten Gemeindeanteil. Die Gemeindeanteile der jeweiligen Abrechnungseinheiten ergeben sich aus § 5 der WKB-Satzung der jeweiligen Ortsgemeinde.
11. Ich bin Anlieger einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße - muss ich zahlen?
Ja! Der beitragsrelevante Vorteil des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags orientiert sich nicht mehr an der einzelnen Straße. Es zählen die beitragsrelevanten Ausbaumaßnahmen in der gesamten Abrechnungseinheit – alle zahlen mit.
12. Müssen auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge gezahlt werden, wenn bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden?
Nein! Die Ortsgemeinden haben in § 13 der jeweiligen WKB-Satzung eine Verschonungs- bzw. Übergangsregelung für Grundstücke aufgenommen, für die in der jüngeren Vergangenheit Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden.
13. Kann der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag auf den Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden?
Nein! Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag kann (wie der Einmalbeitrag auch) gemäß der aktuell herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht auf die Mieter umgelegt werden.
14. Wann erhalte ich meinen ersten Bescheid?
Nur, wenn in Ihrer Abrechnungseinheit tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden. Solange keine beitragsrelevante Ausbaumaßnahme erfolgt, wird auch kein Bescheid verschickt.
Weitere Informationen stellt das Land Rheinland-Pfalz hier zur Verfügung
Kontakt
Jahn Threin
Ausbau- und Erschließungsbeiträge
Kirchstraße 3
Zimmer 3.20
Mailkontakt
06752 135-144
Cathrin Endres
Ausbau- und Erschließungsbeiträge,
Stadtsanierung
Kirchstraße 3
Zimmer 3.20
Mailkontakt
06752 135-143