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Elterninformation

Konzept der Anwesenheitskontrolle

Jahresanfangsbrief Schuljahr 2024/25

Informationen zur Rücknahme und Ausgabe der Schulbücher 2025

Schulobst / Schulmilch

Seit vielen Jahren nimmt unsere Schule am Schulobst und Schulmilchprogramm teil. Wir erhalten einmal pro Woche Obst/Gemüse und Milch. Es ist ein toller Pausensnack für unsere  SchülerInnen. Durch dieses Projekt werden die Kinder in ihrem Bewusstsein für gesunde Ernährung geschult. Dieses  Angebot der Europäischen Union und des Landes Rheinland-Pfalz ist für unsere Kinder kostenlos.

Elternbeitrag zum Mittagessen ab Schuljahr 2024/25

Ablauf der Ganztagsschule eines Erstklässlers

12:45 Uhr bis 13:15 Uhr

Mittagessen


13:15 Uhr bis 13:45 Uhr

Spiele-AG


13:45 Uhr bis 14:45 Uhr

Lernzeit von montags bis donnerstags mit Kindern aus der Klasse vom Vormittag


14:45 Uhr bis 15:45 Uhr

Arbeitsgemeinschaft ( z.B. Handball, Basteln, Hochbeet, Karate, Tennis, Singen,…)


15:45 Uhr

Schulschluss


 

Schule mitgestalten

Es gibt viele Mitgestaltungsmöglichkeiten an unserer Schule. Sie können sich gerne als KlassenelternsprecherIn, LesementorIn, Lesemama/papa, , im Förderverein oder als sonstige Spender und Unterstützer betätigen . Einmal im Jahr gibt es einen Aktionstag, an dem immer neue Projekte auch mit Elternmithilfe angegangen werden. Durch jegliches Engagement Ihrerseits profitieren Ihre  Kinder und die Schulgemeinschaft.

 

Unsere Schule lebt von engagierten Eltern und Unterstützern.

 

Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz (Flyer)

Klasse 2000

Sehr geehrte Eltern, ​
die Simera Grundschule beteiligt sich an dem Gesundheitsprojekt Klasse 2000. Die Ziele des Programms sind die Förderung der Körperwahrnehmung und einer positiven Einstellung zur Gesundheit, die Stärkung der persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie die Schulung eines kritischen Umgangs mit Tabak, Alkohol und den Versprechen der Werbung.
Es ist das am weitesten verbreitete Programm der Grundschule und es wird durch eine regionale Studie belegt, dass Klasse 2000 eine positive Wirkung auf das Gesundheitsbewusstsein der Kinder hat. Mit der Teilnahme an dem Programm will auch unsere Schule einen Beitrag zur Gesundheitsförderung ihrer Schülerinnen und Schüler leisten. Eine Besonderheit des Programms ist die Zusammenarbeit der Lehrer mit externen Personen, die sogenannten Klasse 2000 – Gesundheitsförderer. An unserer Schule ist es Frau Huck aus Simmertal.
An einem Elternabend stellen die Klassenlehrer der ersten Klassen das Programm vor. Das Projekt wird für Ihre Kinder dankenswerter Weise vom Hilfsfond Kirner Land finanziell übernommen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Greber, Rektorin​​ P. Hanne, Konrektorin

Lesementoren

Das Leselernhilfe-Projekt MENTOR hat sich zum Ziel gesetzt, Kindern, die aus unterschiedlichen Gründen Schwierigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache haben,

durch individuelle Förderung zu helfen. Eine große Zahl Freiwilliger hat sich bereit erklärt, ein- bis zweimal wöchentlich als Mentorin oder Mentor mit einzelnen Kindern das Lesen und Verstehen altersgerechter Texte zu üben, dabei Spaß zu haben und das Interesse an Büchern zu wecken. Dabei gehen wir davon aus, dass sich bei Fortschritten im Verständnis der deutschen Sprache auch die Leistungen in anderen Fächern verbessern.

MENTOR bringt Lehrer, Kinder und Mentoren zusammen und begleitet die gemeinsame Arbeit. Die Schule hat vorgeschlagen, dass Ihr Kind die Chance einer solchen Förderung bekommen sollte. Wenn Sie damit einverstanden sind, unterschreiben Sie bitte die anliegende Erklärung und geben Sie diese an die Schule zurück.

 

Wichtiger Hinweis: Sollte Ihr Kind einmal nicht an der Leseförderung teilnehmen können (Krankheit, Beurlaubung, ….), so benachrichtigen Sie bitte wie gewohnt umgehend die Schule und erinnern dabei, dass ihr Kind an dem Tag eine Stunde mit dem Lesementor hat.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und wünschen Ihrem Kind und seiner Mentorin / seinem Mentor viel Spaß und Erfolg !

Verfahren beim Verlust der Fahrkarte

Die Schülerjahreskarten werden in zwölf Monatsabschnitten ausgegeben.

 

Bei Verlust des kompletten Bogens wird eine Ersatzgebühr in Höhe von 40,00 € fällig.

 

Dies kann natürlich vermieden werden, wenn die jeweils restlichen Abschnitte sicher zu Hause verwahrt werden.

Verliert der Schüler/die Schülerin erstmalig einen Monatsabschnitt, so bekommt er/sie eine einmalige kostenlose Fahrtberechtigung (vorläufiger Fahrausweis) bis zum Monatsende.

 

Nach den Tarifbestimmungen kann nur ein einmaliger Verlust gemeldet werden. Beinochmaligem Verlust gibt es keinen weiteren Ersatz, auch nicht in Form einer vorläufigen Fahrtberechtigung. Die erforderlichen Fahrscheine müssen dann selbst beim Verkehrsträger gekauft werden

Leseeltern

Das Qualitätssicherungskonzept unserer Schule sieht Maßnahmen vor, die Lesefähigkeit unserer Schülerinnen und Schüler zu stärken.

Zur individuellen Förderung leseschwächerer und –stärkerer Schülerinnen und Schüler werden wir in allen Klassen versuchen Leseeltern zu gewinnen.

Leseeltern, das können neben den Mamas und Papas auch Omas, Opas und andere Interessierte sein, die selbst großen Spaß am Lesen haben und regelmäßig (einmal die Woche) in die Schule kommen können. Mit der Bereitschaft dieses Ehrenamt auszuüben, gehen die Leseeltern auch die Verpflichtung der Verschwiegenheit ein. Außerdem müssen Leseeltern ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Dieses wird für sie kostenneutral von der VG erstellt.

Die Anleitung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte. Sie bereiten den Lesestoff vor und wählen die zu fördernden Kinder aus.

Wir bitten von Ihnen Ihr Einverständnis, dass Ihr Kind mit Leseeltern arbeiten darf.

Wir würden uns freuen, wenn Sie selbst Lesemutter oder –vater werden wollen.

Bitte achten Sie aber darauf, dass beschäftigte des Landes Rheinland-Pfalz leider keinen Ehrenamtsvertrag als Leseeltern eingehen düfen.

Die Klassenlehrerinnen und –lehrer werden nach Auswerten der Meldungen mit den künftigen Leseeltern den Einsatz absprechen.

Verhaltensregeln in der Schulbibliothek

Was darf ich in der Bibliothek?

  • In den Regalen stöbern und Bücher anschauen
  • Die Kinder dürfen sich nur ein Buch ausleihen!
  • Bücher ausleihen und rechtzeitig zurückgeben
  • Mich von der Bibliotheksaufsicht beraten lassen
  • Leise in meinen ausgesuchten Büchern lesen

Was darf ich nicht in der Bibliothek?

  • Essen oder trinken
  • Ein Buch zum Zurückgeben einfach auf die Theke legen
  • Bücher im Regal verstellen
  • Lärmen, herumrennen, herumschubsen oder ähnliches
  • Den Raum schmutzig machen, Abfall liegen lassen oder Tische bekritzeln
  • Auf dem Sofa und den Liegemöglichkeiten herumspringen
  • Die hinteren Bibliotheksräume ohne Erlaubnis betreten
  • Den Bibliothekscomputer ohne Erlaubnis benutzen

Was kann passieren, wenn ich gegen diese Regeln verstoße?

  • Ich muss den Schaden ersetzen, den ich angerichtet habe (z.B. ein verlorenes, verschmutztes oder beschädigtes Buch ersetzen)
  • Ich darf die Bibliothek ohne Aufsicht einer Lehrkraft nicht mehr betreten und benutzen.
  • Ich bekomme eine Strafe nach der Schulordnung.

Versicherungsschutz

Versicherungsschutz beim Abweichen vom üblichen Schulweg

Ein Schüler ist auf dem direkten Weg zwischen Wohnhaus und Schule bzw. auf dem entsprechenden Rückweg gesetzlich unfallversichert.

Bei einer Abweichung vom direkten Weg hängt der Versicherungsschutz davon ab, aus welchen Gründen die Abweichung erfolgt. Bei Gründen, die in der Beschaffenheit des Weges liegen oder schulisch bedingt sind, bleibt der Versicherungsschutz auf dem Umweg erhalten.

B e i s p i e l e:

  • Der Schüler muss einen Umweg machen, weil eine Straßenbaustelle das Weiterkommen auf dem direkten   Weg verhindert.
  • Der Schüler fährt z.B. mit dem PKW oder dem Fahrrad zur Schule und wählt einen Weg, der länger als der übliche Weg ist, dafür aber verkehrsgünstiger.
  • Der Schüler kauft nach Schulschluss in einer Seitenstraße des direkten Weges ein Schulbuch, das er am nächsten Tag in der Schule benötigt.

In diesen Fällen besteht auch auf den Wegen Versicherungsschutz, weil das Motiv für den Umweg schulisch bedingt (Kauf eines Schulbuchs) oder verkehrsbedingt war.

Umwege aus privaten Gründen stehen nicht unter Versicherungsschutz.

B e i s p i e l: Der Schüler macht einen Umweg, um sich Süßigkeiten zu kaufen. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des direkten Weges und beginnt wieder mit dem Erreichen des direkten Weges, allerdings nur dann, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat. Hat also der Schüler länger als zwei Stunden eingekauft, besteht für den gesamten restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz mehr, also auch nicht für den direkten Weg, den der Schüler nach seinem Umweg wieder erreicht hat. Eine Ausnahme vom fehlenden Versicherungsschutz auf Umwegen lässt die Rechtsprechung für den Fall des sogenannten Dritten Ortes zu. Wenn der Schüler z.B. mit einem Klassenkameraden zu dessen Wohnung geht, um dort gemeinsam Hausaufgaben  zu machen oder zu spielen und er hatte die Absicht, sich bei seinem Klassenkameraden  eine gewisse Zeit aufzuhalten –die Rechtsprechung fordert als untere Grenze zwei Stunden-, kann das Haus des Freundes als Endpunkt des Heimweges angesehen werden mit der rechtlichen Folge, dass (nur) der Weg zwischen Schule und Wohnhaus des Freundes als (versicherter) Heimweg gilt. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes hat das Sozialgesetzbuch (SGB) VII gebracht, das am 01.01.1997 in Kraft getreten ist. So besteht in dem obigen Beispiel Versicherungsschutz für den gesamten Weg (Weg zwischen Schule und Wohnung des Freundes und restlicher Heimweg), wenn der Klassenkamerad nicht „aus Freundschaft“ besucht wird, sondern weil die Abweichung vom unmittelbaren Weg darauf beruht, dass das Kind  wegen der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils fremder Obhut anvertraut wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Die Vorschrift setzt nicht die gleichzeitige Abwesenheit beider Elternteile aus beruflichen Gründen voraus. Der Grund für die Unterbringung kann allein in der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils liegen, jedoch muss der andere zur Betreuung des Kindes außer Stande sein. Die Dauer des Aufenthaltes bei dem Klassenkameraden spielt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII keine Rolle. Wir bitten Sie, die Anordnungen der Unfallkasse zu befolgen.

Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.

Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird, Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. (Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte, hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.)
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziertverlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hlb-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr.
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
  4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).

Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten.

Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, warum in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen, die länger als einen Tag andauern, und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen –bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte- darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler/innen oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler/innen oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die GE gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnenzu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckendenInfektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen des Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt.

Informationen zum Masernschutzgesetz

Ab 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Bei Minderjährigen[1] sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Hierzu können Sie der Schule eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

  1. den Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben, oder
     
  2. eine ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder
     
  3. eine ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder
     
  4. eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesundheitsamt*, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
    [* Die Gesundheitsämter werden im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ab dem 01.03.20 den Masernstatus erheben und ggfls. bestätigen.]
     

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn

  • ab dem 1. März 2020 an einer rheinland-pfälzischen Schule aufgenommen werden soll, müssen Sie bis zum ersten Schultag den Nachweis vorlegen.
     
  • bereits im laufenden Schuljahr die Schule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr besuchen wird (Bestandskinder), müssen Sie den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
     
  • bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 die Schule verlässt, müssen Sie hier keinen Nachweis vorlegen. Falls ein Schulwechsel erfolgt, müssen Sie der aufnehmenden Schule den Nachweis im Zuge der Anmeldung an dieser Schule vorlegen.

Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihre Tochter oder Ihren Sohn bei Neuzugängen sofort und bei Bestandskindern ab dem 1. August 2021 u. a. mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.

Einzelheiten, wie die Schule die Kontrolle der vorzulegenden Nachweise organisieren wird, werden Sie gesondert erhalten.

Wir bitten Sie den Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist vorzulegen.

Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).

 


[1] Volljährige Schülerinnen und Schüler sind für die Vorlage des Nachweises selbst verantwortlich.

Medien und Datenschutz

im Rahmen der Medienerziehung und aller sonstigen Aktivitäten (Schulprojekte, Veranstaltungen, Sportfesten usw.) an unserer Schule werden Fotos und manchmal auch Film- und Tonaufnahmen der beteiligten Kinder gemacht. Beispielsweise um die Tätigkeiten nach außen hin zu kommunizieren, sollen gelegentlich auch Fotos in Medien, wie Tageszeitungen und auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden. Mit dem Einsatz der neuen Tablets an der Simera Grundschule werden wir zukünftig immer wieder im Rahmen des Unterrichts Film- und Tonaufnahmen Ihrer Kinder sowie schriftliche Arbeitsergebnisse in Form von Texten, selbstgestalteten Bilderbüchern, etc. machen.

 

Mit diesem Schreiben möchten wir eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, ob Sie mit dem Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos, Film- und Tonaufnahmen sowie von schriftlichen Arbeiten ihres Kindes einverstanden sind. Bitte füllen Sie nachfolgende Erklärungen aus; Ihrem Kind entstehen keinerlei Nachteile, wenn Sie mit der Veröffentlichung von Fotos, Film und Tonaufnahmen Ihres Kindes insgesamt oder teilweise nicht einverstanden sind. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

 

Außerdem müssen wir Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen über die Speicherung der Schülerdaten an der Simera Grundschule informieren:

 

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
 

Verantwortlich ist die Simera Grundschule, Schulstr. 13, 55618 Simmertal.

Bei Fragen, Beschwerden oder Anregungen steht Ihnen die Schulleitung in Kooperation mit den schulischen Datenschutzbeauftragten Herr Pfeifle und Frau Sandrock zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter der Telefonnummer 06754/415 oder per E-Mail an info(at)gs-simera.de.

 

2. Zu welchem Zweck werden Ihre Daten und die Ihres Kindes verarbeitet?

 

2.1 Die Daten werden zur Erfüllung unseres Bildungs- und Erziehungsauftrages nach §67 Schulgesetz und den dazugehörigen Schulordnungen verarbeitet. In Bezug auf die Eltern handelt es sich in erster Linie um Kontaktdaten; in Bezug auf die Schülerinnen und Schüler um Schulverwaltungsdaten und für die pädagogische Arbeit notwendige Daten. Hierzu gehören auch Schulnoten.

 

2.2 Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit veröffentlichen wir zur Veranschaulichung unserer schulischen Arbeit auf unserer Homepage mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern, Fotos, Videos und Texte.

 

2.3 Bei der Nutzung schulischer Informationstechnik werden die Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler im Klassenbuch protokolliert. Sofern Ihr Kind schulische Rechner nutzt, werden nur der Vorname Ihres Kindes und die schulische Klassenbezeichnung gespeichert.

 

2.4 Unsere Schule stellt die Online-Lernplattformen Onilo und Antolin zur Verfügung. Auch hier handeln wir wie in Punkt 2.3.

 

 

 

3. An welche Stellen können Daten übermittelt werden?

 

a) private und öffentliche Stellen

Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen übermitteln wir Daten beispielsweise an die Schulaufsichtsbehörden, den Schulträger oder an eine andere Schule bei einem Schulwechsel. Wir geben keine Schülerdaten an private Stellen für Werbezwecke weiter.

 

b) Auftragsverarbeitung – Drittland

Unsere Schule verwendet Produkte europäischer Anbieter und beachtet dabei die Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung d.h. es werden keine personenbezogenen Daten Ihrer Kinder gespeichert.

 

4. Wie lange werden die Daten gespeichert?

 

Wir löschen die Daten von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Verlassen der Schule. Für einige Unterlagen bestehen spezielle Aufbewahrungspflichten z.B. werden Klassenbücher sowie Unterlagen über die Lernmittelfreiheit 3 Jahre aufbewahrt.

 

5. Welche Datenschutzrechte haben Sie bzw. Ihr Kind?

 

Nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen bestimmte Datenschutzrechte zu, z.B. das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten; das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung. Außerdem steht Ihnen ein Auskunftsrecht im Hinblick auf die bei uns gespeicherten Informationen über Sie und Ihr Kind zu. Auf Verlangen werden wir Ihnen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Außerdem können Sie sich bei Beschwerden aus dem Bereich des Datenschutzes an die Schule bzw. den dortigen schulischen Datenschutzbeauftragten sowie an den Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz wenden.

 

Elterninformation zum Sportunterricht in der Grundschule

Schmuck im Sportunterricht

Sportunterricht

Tragen von Uhren und Schmuckstücken (einschließlich gepiercter Objekte)

 

Bei der Teilnahme am Sportunterricht kann das Tragen von Uhren und Schmuckstücken zu einer Gefährdung sowohl der eigenen Person, als auch der Mitschülerinnen und Mitschüler führen. Solche Gefährdungen müssen mit geeigneten Mitteln verhindert werden.

 

Bei welchen sportlichen Betätigungen eine Gefährdung im Einzelfall gegeben ist, muss die Lehrkraft vor Ort entscheiden. Sie ist ggf. verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Unfallverhütung zu sorgen.

 

Folgende Anordnungen kommen beispielsweise in Betracht:

 

  • Schmuckstücke und Uhren müssen für die Dauer des Sportunterrichts abgelegt werden.
  • Kleinere Schmuckstücke (z.B. gepiercte Ohr- und Nasenringe), die nicht abgelegt werden können, müssen mit Pflaster o.ä. abgeklebt werden.

 

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler entsprechenden Anordnungen nicht Folge leistet, muss ihr bzw. ihm die Teilnahme an Übungen untersagt werden, bei denen eine Gefährdung nicht auszuschließen ist. Ebenso ist zu verfahren bei Schülerinnen und Schülern, die Schmuckstücke tragen, die nicht abgelegt oder abgeklebt werden können.

 

Bei Schülerinnen und Schülern, die

 

  • eine Uhr oder ein Schmuckstück trotz entsprechender Anordnung einer Lehrkraft nicht ablegen oder abkleben bzw.
  • ein Schmuckstück tragen, das weder abgelegt noch abgeklebt werden kann,

 

und deshalb Leistungsnachweise nicht erbringen, liegt eine Leistungsverweigerung bzw. ein nicht ausreichend entschuldigtes Versäumnis im Sinne des §49 Abs.2 der Übergreifenden Schulordnung vor. Die Lehrkraft ist deshalb berechtigt, in diesen Fällen die nicht erbrachte Leistung als „nicht feststellbar“ festzuhalten und dafür die Note „ungenügend“ zu erteilen.

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Lehrkraft, Gefährdungen und Verletzungen von Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, auch dann besteht, wenn Eltern dies nicht für erforderlich halten.

Beurlaubung

In Anbetracht der Tatsache, dass immer wieder um Beurlaubung vor und im Anschluss an die

Ferien gebeten wird, möchten wir auf die rechtlichen Regelungen der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen in Rheinland-Pfalz hinweisen:

 

§ 23 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Lehrer; bis zu drei Urlaubstagen beurlaubt der Klassenlehrer, in anderen Fällen der Schulleiter.

Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnah-men kann der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden. Die Schulleitung ist sogar berechtigt, nach Prüfung des Einzelfalles gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Urlaubsplanung die uns auferlegten Regelungen!

 

Schlechte Witterungsverhältnisse

Bei schlechten Witterungsverhältnissen entscheiden Sie gemäß § 33, (5) der ÜSchuO als Sorgeberechtigte, ob Ihr Kind die Schule besucht. Es könnte sein, dass für auswärtige Kinder die öffentlichen Verkehrsmittel zum Teil nicht zur Schule fahren oder diese Ihre Kinder nicht von der Schule nach Hause bringen können. Außerdem kann der Schulweg in Simmertal unter Umständen mit Risiken verbunden sein. Auch die Kolleginnen und Kollegen können an solchen Tagen Schwierigkeiten haben, die Schule zu erreichen. Wir werden uns aber auf jeden Fall bemühen, dass Unterricht bzw. Betreuung stattfinden kann. Aktuelle Informationen versuchen wir Ihnen in solchen Fällen auf unserer Homepage bzw. per SchulAPP mitzuteilen.

Falls Sie Ihr Kind daheimlassen, rufen Sie bitte in der Schule an und geben Sie Ihrem Kind am nächsten Tag eine Entschuldigung unter Angabe von Gründen mit. Wenn generell Unterricht stattgefunden hat, ist der versäumte Stoff nachzuarbeiten. 

 

Es gibt keine rechtliche Vorgabe, wie lange Kinder auf den Bus warten sollen, wenn dieser sich verspätet. Unsere Empfehlung ist aber, dass Grundschüler bei Nichterscheinen des Busses je nach Wetterlage ca. 15 Minuten an der Haltestelle warten. Anschließend können die Fahrkinder nach Hause zurückkehren. In diesem Fall sind die Eltern nicht verpflichtet, die Kinder extra zu fahren. Es wäre aber sinnvoll, wenn Sie als Eltern mit Ihren Kindern abgesprochen hätten, wie sich das Kind verhalten soll (bzw. wohin das Kind gehen soll) falls Sie nicht daheim sind.

 

Ebenso verhält es sich bei unvorhersehbarem vorzeitigen Unterrichtsschluss. Aus organi-satorischen Gründen ist es nicht möglich, dass alle Schülerinnen und Schüler daheim anrufen können. Daher sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrem Kind darüber, wohin es gehen soll, wenn daheim niemand ist.

 

In einem Schreiben vom 19.11.19 weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass Ihre Kinder bei (z.B. witterungsbedingten) Fahrausfällen unter der Aufsicht des Fahrerpersonals im Bus verbleiben müssen, bis Hilfe eintrifft oder eine Weiterfahrt möglich ist.

Falls der Fahrausfall unmittelbar in der Nähe einer geschlossenen Ortschaft ist, kann der Fahrer die Kinder in den Ort führen und dort die erforderlichen Maßnahmen einleiten.

Der Fahrer verweilt grundsätzlich bei den Kindern, bis Hilfe eintrifft.

Diese Richtlinie gilt als Leitfaden für den Fahrer, der aber seine Entscheidung auf jeden Einzelfall abstimmen muss. Das oberste Gebot ist hierbei die größtmögliche Sicherheit der Fahrgäste.

Bitte sensibilisieren Sie Ihre Kinder dahingehend, dass sie den Anweisungen des Fahrers folgen sollen.

 

Falls Sie überlegen, ob der Bus aufgrund der schlechten Witterung nicht kommt, können Sie sich unter https://www.rnn.info/details-meldungen/fahrtausfaelle-in-den-landkreisen-bad-kreuznach-und-mainz-bingen informieren. Bitte beachten Sie aber, dass es dennoch jederzeit sein kann, dass der Bus nicht kommt. Besprechen Sie daher mit Ihrem Kind eine Alternativmöglichkeit, wohin es gehen kann, wenn Sie nicht daheim wären. Denken Sie immer daran, dass Sie als Eltern in diesem Fall aufsichtspflichtig sind.

Falls witterungsbedingt keine Heimfahrten möglich sind, ermöglichen wir den Kindern einen Aufenthalt im Schulgebäude. Wir versuchen dann, die Eltern zu informieren,  ob die Rückfahrt noch im Bus durchgeführt werden kann oder eine Privatabholung erforderlich ist.

 

 

Medienkompass und Medienkompetenz macht Schule

Unsere Schule wurde als Pilotschule für die Erprobung des Medienkompasses ausgewählt.

Was ist der MedienkomP@ss?

Mit dem „MedienkomP@ss“ bietet das Land Rheinland-Pfalz ein umfassendes Konzept, um Medienkompetenz bei Schülerinnen und Schülern systematisch aufzubauen.

Kinder kommen also mit vielfältigen Medienerfahrungen in die Schule. Diese Erfahrungen gilt es aufzugreifen und weiterzuentwickeln.

Die Initiative MedienkomP@ss verfolgt den Ansatz einer kindgerechten Medienbildung, die in den schulischen Alltag der einzelnen Fächer integriert ist.

Der MedienkomP@ss selbst  ist ein Kompetenznachweis für die Schülerinnen und Schüler, in dem sie ihre über die Schuljahre gesammelten Medienerfahrungen in einem Begleitheft dokumentieren. Weiter Informationen finden Sie unter

http://medienkompass.bildung-rp.de/info.html

… Das war 2013. Wir haben viel aus der Teilnahme an dem Pilotprojekt gelernt und knüpfen an die erfolgreiche Medienarbeit an.

Medienkompetenzschule

Die Simera Grundschule wurde im Sommer 2017 ausgewählt, Medienkompetenzschule zu sein. Am 13.09.17 bekamen wir unsere Ernennungsurkunde.

Das Kollegium machte sich auf den Weg, sich fortzubilden. Tablets werden regelmäßig im Unterricht eingesetzt.

E-Learning, Information, Kommunikation und gemeinsames Lernen im Internet haben in allen Fächern eine stärkere Rolle eingenommen. Von den Projektschulen wurden fachübergreifende Konzepte zur systematischen individuellen Medienkompetenzförderung und Lernszenarien für ein schülerzentriertes, selbstgesteuertes und individuelles

(Online-)Lernen entwickelt.
Die Bereitstellung hochwertiger Bildungssoftware und die Schulung von Lehrkräften, insbesondere im Einsatz von interaktiven Präsentationseinheiten im Unterricht, sind zum festen Bestandteil einer zeitgemäßen Unterrichtsgestaltung geworden. Dies soll, orientiert an den weiteren Entwicklungen digitaler Medien, in den kommenden Jahren fortgeführt und weiterentwickelt werden.

 

Email-Adressen der Klassenlehrer

Rhythmisierung

Bewegliche Ferientage im Schuljahr 2024/25

04.10.2024 (Freitag nach Tag der dt. Einheit)

28.02.2025 (Freitag vor Fasching)

03.03. + 04.03.2025 (Rosenmontag und Faschingsdienstag)

30.05.2025 (Freitag nach Himmelfahrt)

20.06.2025 (Freitag nach Fronleichnam)