Nutzungsänderung
Nach § 61 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP) ist für folgende Maßnahmen grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich – außer es greifen Ausnahmen nach den §§ 62, 67 oder 84 LBauO:
- Errichtung,
- Änderung,
- Änderung der Nutzung sowie
- der Abbrruch von baulichen Anlagen und Einrichtungen
Das bedeutet: Auch eine reine Nutzungsänderung, selbst wenn keinerlei bauliche Eingriffe erfolgen, ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Entscheidend ist also nicht nur der physische Umbau, sondern auch der Zweck, für den ein Gebäude oder eine Anlage genutzt wird.
Die erlaubte Nutzung ergibt sich aus der erteilten Baugenehmigung, insbesondere aus den Bauunterlagen wie der Baubeschreibung bzw. Betriebsbeschreibung, die der Antragsteller eingereicht hat. Die geplante Nutzung ist damit Bestandteil der Genehmigung.
Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn der ursprünglich genehmigte Nutzungszweck einer baulichen Anlage geändert wird. Insbesondere, wenn die neue Nutzung einem anderen Typ baulicher oder gewerblicher Nutzung zugeordnet werden muss, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung.
Beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:
- Ein Einfamilienhaus wird als Kanzlei genutzt.
- Eine Lagerhalle wird zu einem Fitnessstudio umgewandelt.
- Eine Gaststätte wird in eine Kindertagesstätte umfunktioniert.
- Aus einem Bauernhof wird ein Veranstaltungsort für private Feiern.
- Ein Autohaus wird zur Werkstatt mit Prüfstand umgewandelt.
- Ein Ladenlokal wird als Tattoo-Studio genutzt.
- Eine Wohnung wird dauerhaft als Ferienwohnung vermietet.
Abgrenzung zur bloßen Nutzungsintensivierung:
Nicht immer ist eindeutig, ob eine Nutzungsänderung oder lediglich eine intensivere Nutzung vorliegt. Letztere kann unter Umständen genehmigungsfrei sein – muss aber im Einzelfall genau geprüft werden.
Beispiele zur Abgrenzung:
- Wird bei einer Bar die Öffnungszeit verlängert, handelt es sich möglicherweise nur um eine intensivere Nutzung – keine Nutzungsänderung.
- Wenn in einem Ferienhaus statt sechs nun zehn Schlafplätze angeboten werden, kann das bereits als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gewertet werden – vor allem, wenn dies mit höherer Frequentierung oder anderen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Stellplätze) verbunden ist.
Keine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich lediglich das Sortiment eines Geschäfts ändert, die Betriebsart aber gleich bleibt.
Beispiel:
Ein Supermarkt wird zum Fachmarkt für Drogerieartikel – die Nutzung als Einzelhandel bleibt erhalten.
Da die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf, finden Sie weitere Infos zur Beantragung im Bereich Bauantrag
Kontakt
Sascha Siegel
stellv. Fachbereichsleitung Bauen - Verwaltung,
Bauanträge,
Bauleitplanung
Kirchstraße 3
Zimmer 3.18
Mailkontakt
06752 135-342